§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Syrena-Divers Rastede e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rastede.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied der IDA, International Divers Association GbR, Dorfstraße 267, 24222 Schwentinental und der CMAS, der Confédération Mondiale des Activités Subaquatiques
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es insbesondere, den Tauchsport als Leistungs- Freizeit und Breitensport zu fördern, den Tauchsport in der Gemeinde Rastede zu vertreten und alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen zum gemeinsamen Wohle aller Mitglieder zu regeln sowie das Ehrenamt zu pflegen und zu fördern. Dies wird insbesondere verwirklicht durch:
• die tauchsportspezifische sowie überfachliche Qualifizierung der Mitglieder – vor allem im Jugendbereich –
• Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege,
• Aus- und Fortbildung von Sporttauchern, Übungsleitern und Tauchlehrern nach den Ordnungen und Richtlinien der IDA und der CMAS,
• Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Tauchsportaktivitäten,
• Förderung von Natur und Umweltschutz am und im Wasser einschl. des umweltverträglichen Sporttauchens.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Die Vergütungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Inga Köthe Stiftung, c/o Herrn Heiko Büsing, Artillerieweg 15, 26129 Oldenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige bedürfen für die Mitgliedschaft der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese muss unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende bei einem Vorstandsmitglied eingegangen sein.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere die in der Satzung niedergelegten Grundsätze verletzt, oder wenn es mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als 6 Monaten in Verzug ist. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung durch schriftliche Stellungnahme geben.
§ 5 Mitgliederbeiträge
(1) Von den Mitgliedern des Vereins werden Jahresbeiträge erhoben.
(2) Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist zum 15. Januar eines jeden Jahres fällig und soll per Bankeinzug entrichtet werden.
(3) Eine Erstattung anteiliger Mitgliedsbeiträge für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft vor Ende des Geschäftsjahres ist ausgeschlossen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Jedes aktive und volljährige Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, die es nur persönlich abgeben kann. Dieses Recht steht dem Mitglied nur zu, wenn es den Jahresbeitrag ordnungsgemäß geleistet hat.
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tauchsport aktiv betreiben, passive Mitglieder sind Mitglieder, die das sportliche Angebot des Vereins nicht wahrnehmen. Für passive Mitglieder und Minderjährige kann ein reduzierter Vereinsbeitrag festgesetzt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und dem Kassenwart.
(2) Jedes Mitglied des Vorstandes ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine.
Im Innenverhältnis wird beschlossen und ist nicht zur Eintragung in das Vereinsregister bestimmt, dass die Vertretungsmacht eines Vorstandsmitgliedes in der Weise beschränkt ist, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Gegenstandswert von über 1.000,00 € die Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich ist.
(3) Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter – auch Vereinsfremder bedienen.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Zu den Aufgaben des Vereins zählen insbesondere:
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung.
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Vorbereitung des Jahresberichts und der Buchführung
• Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
• Einsetzung von Gremien zur Durchführung von Aufgaben im Sinne § 2 Absatz 1 dieser Satzung sowie die Genehmigung der Vorschläge dieser Gremien.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige aktive und passive Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden einen Nachfolger ernennen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter des Vorsitzenden einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist ist nicht einzuhalten.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters des Vorsitzenden.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive volljährige Mitglied eine Stimme. Minderjährige haben in der Mitgliederversammlung ein Antrags- und Teilhaberecht.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
• Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge.
• Wahl und Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder.
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
• Wahl der zwei Rechnungsprüfer.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie sollte im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in der lokalen Presse (Nordwest-Zeitung) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
(2) Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Sitzung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen.
§ 15 Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, die Jahresrechnung durch Einsicht in die Geschäfts- und Kassenbücher und Belege zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.
(2) Die Rechnungsprüfer werden für zwei Jahre gewählt.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in der Satzung vorgesehenen Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden (§ 15 Absatz 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.